§ 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme
Stand: 01.09.2020
Wird zitiert von 3
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- VGH Bayern, 07.02.2022 – 24 CS 21.2636Zitiert von 7
- AG Stuttgart, 21.11.2022 – 3 Ds 36 Js 29758/22
- OLG Koblenz, 24.03.2022 – 1 OLG 4 Ss 41/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/37c#abs-1 (1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt
1.
beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
2.
als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/37c#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann
1.
die Waffen oder Munition sicherstellen oder
2.
anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist
a)
unbrauchbar gemacht werden oder
b)
einem Berechtigten überlassen werden,
c)
und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/37c#abs-3 (3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.